Antrag auf Feuerwerk
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbrennen und Erwerb eines Feuerwerks (von pyrotechnischen Gegenständen) nach den §§ 24 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 1. SprengV
Der Antrag ist grundsätzlich gemäß § 23 Abs. 2 der 1. SprengV zwei Wochen vorher zu stellen, für Feuerwerke in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen. Inhaber von unten genannten Erlaubnis- oder Befähigungsscheinen müssen Feuerwerke der Klassen II, III und IV nur anzeigen (§23 Abs. 1 und 2 1. SprengV).
Was wird benötigt?
- Lageplan des Abbrennortes
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung
- Abbrennplan (optional)
Weiterführende Informationen
Bitte melden Sie sich zunächst an.